Satzung

Bergischer Geschichtsverein Abteilung Wermelskirchen e.V.

 Satzung

Stand 12.03.2007

 §1      Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein heißt:

Bergischer Geschichtsverein Abteilung Wermelskirchen e.V.

2. Der Sitz des Vereins ist Wermelskirchen.

§ 2     Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein verfolgt als Abteilung des im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wuppertal unter der No. 1481 eingetragenen  „ Bergischer Geschichtsverein e.V.“  mit Sitz Wuppertal (Hauptverein) ausschließlich unmittelbar dessen satzungsgemäße und gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO 1977:

„Er will die Geschichte Wermelskirchens, des Bergischen Landes und der mit ihm geschichtlich verbundenen Nachbargebiete erforschen und seine Kenntnis den Bewohnern des Bergischen Landes durch Wort und Schrift vermitteln und Aufgaben der Denkmal- und Stadtbildpflege wahrnehmen und unterstützen. Neben seiner wissenschaftlichen Tätigkeit sieht der Verein seine besondere Aufgabe darin, durch Vertiefung des geschichtlichen Denkens die Erkenntnisse vom Ablauf der großen geschichtlichen Ereignisse in Vergangenheit und Gegenwart zu fördern, um hierdurch die Volksbildung zu heben sowie die Bindung an das Bergische Land und an seine Mitmenschen zu stärken.“

Der Verein fasst die in seinem Bereich wohnenden Vereinsmitglieder des Hauptvereins zur örtlichen Arbeit zusammen und widmet sich dabei besonders der heimatlichen Geschichte, Mundart und Volkskunde. Er fördert die Ziele des Vereins durch Arbeitstagungen, Vorträge, Besichtigungen, geschichtliche Ausflüge und anderes mehr.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werde. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 3     Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins sind die diejenigen Mitglieder des Hauptvereins, die im Abteilungsgebiet (§2 Absatz 2) wohnen sowie diejenigen Mitglieder des Hauptvereins, die sich ausdrücklichen Wunsch der Abteilung anschließen. Wohnt das Mitglied im Abteilungsgebiet einer anderen Abteilung, so ist diese anzuhören. Im Streitfall entscheidet der Vorstand des Hauptvereins.

2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie Personenvereinigung werden, die den Verein in seinen satzungsgemäßen Zwecken  unterstützen will.

3. Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt zum Bergischen Geschichtsverein e.V. (Hauptverein) erworben. Die Beitrittserklärung ist schriftlich abzugeben. Sie ist an den Hauptverein zu richten und wird von der Abteilung für den Hauptverein oder vom Hauptverein unmittelbar entgegen genommen.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus dem Hauptverein oder Ausschluss. Der Austritt ist gegenüber dem Hauptverein oder dem Verein mit Monatsfrist zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären. Der Austritt kann auf die Mitgliedschaft im Verein beschränkt werden.

5. Die Mitglieder erhalten keinerlei Ansprüche am Gewinn des Vereins und keinerlei sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder aus dem Vereinsvermögen. Auch bei ihrem Ausscheiden oder bei einer Auflösung des Vereins dürfen keine Mittel des Vereins oder andere Vermögenswerte zugewendet werden.

§ 4     Beiträge

1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern die durch die Hauptversammlung des Hauptvereins festgesetzten Beiträge und führt den dem Hauptverein zustehenden Anteil an den Hauptverein ab.

2. Der Verein kann neben dem Beitrag gemäß Absatz 1 einen gesonderten Abteilungsbeitrag beschließen.

§ 5     Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) und der Vorstand.

§ 6     Hauptversammlungen

1. Eine ordentliche Hauptversammlung des Vereins findet bei Bedarf, spätestens jedoch jeweils nach zwei Jahren statt.

Solange die Satzung keine Bestimmungen darüber vorsieht, wann und unter welchen Voraussetzungen außerordentliche Hauptversammlungen stattzufinden haben, gelten hierfür die gesetzlichen Vorschriften.

2. Die Hauptversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vereins durch einfachen Brief einberufen. Dabei sind die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung und Anträge dazu mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

§ 7     Zuständigkeit der Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung des Vereins ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht gemäß Gesetz und Satzung vom Vorstand wahrgenommen werden.

2. Die Hauptversammlung des Vereins wählt den Vorstand jeweils für die Dauer von zwei Jahren.

3. Die Hauptversammlung wählt 2 Delegierte sowie 2 Vertreter, die neben dem Vorsitzenden die Abteilung auf den Delegiertenverammlungen des Hauptvereins vertreten. Die Amtszeit der Delegierten ist bis zur nächsten Hauptversammlung begrenzt.

§ 8     Vorstand

1. Der Verein hat zwei Vorstände:

a) nach außen vertretungsberechtigt gemäß § BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide werden als vertretungsberechtigt ins Vereinsregister eingetragen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

b) Der erweiterte Vorstand umfasst neben dem Vorstand nach § 8, 1a) auch Schriftführer und Kassenwart sowie gegebenenfalls Beisitzer.

2. Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder können auch die Funktionen von Schriftführer und Kassenwart wahrnehmen.

3. Die Hauptversammlung kann Beisitzer in den Vorstand wählen.

4. Der erweiterte Vorstand tritt mindestens zweimal pro Jahr zu einer Vorstandssitzung zusammen und legt unter anderem das Veranstaltungsprogramm fest.

5. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Festlegung und Änderung der Benutzerordnung des Archives sowie ggf. für anderes Vereinseigentum.

§ 9.    Niederschrift der Hauptversammlung

Der Verlauf der Hauptversammlungen und die in ihr gefassten Beschlüsse sind unter der Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses und von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 10   Auflösung des Vereins

1. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Bestätigung durch den Hauptvorstand des Vereins.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Wermelskirchen – Abteilung Stadtarchiv.

 

Der Vorsitzende